Wir bitten um Entschuldigung.
Das Vertriebsnetz für Raumkühlung befindet sich derzeit noch im Aufbau.
Bitte kontaktieren Sie unsere Zentrale.
AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der TTC Timmler Technology GmbH
1. Allgemeines 1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese
Bedingungen und etwaige gesonderte vertragliche
Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch
durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein
Vertrag kommt „ mangels besonderer Vereinbarung „
erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Lieferers zustande. 1.2. Sämtliche Angaben des Lieferers zur Kaufsache
im Katalog oder bei den Vertragsverhandlungen
sind Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen
im Rechtssinne. Soweit in dem Kaufvertrag nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug
genommen worden ist, hat der Lieferer keine
Zusicherungen abgegeben. 1.3. Der Lieferer behält sich an Mustern,
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen
körperlicher und unkörperlicher Art „ auch in
elektronischer Form „“ Eigentums“ und Urheberrechte
vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
1.4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Als Liefertag
gilt der Tag der Absendung ab Werk.
1.5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln
sind im Zweifel die Incoterms 2000, in Ihrer neusten
Fassung. 1.6. Im Sinne des Datenschutzes weisen wir darauf hin,
dass wir „ ausschließlich zu Geschäftszwecken „ Ihre
personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und
weitergeben. In diesem Zusammenhang können
bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten
und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden)
an Wirtschaftsauskunfteien und
Warenkreditversicherungen übermittelt werden.
2. Zahlungen und Preise 2.1. Alle Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im
Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.
Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben
nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über
dieses Angebot. Bestätigte Preise gelten nur bei
Abnahme der vereinbarten Menge. Zu den Preisen
kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu. Ändern sich nach Vertragsabschluß
Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten
Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der
Lieferer im entsprechenden Umfang zu einer
Preisänderung berechtigt. Auf Verlangen wird der
Lieferer diese Kostenerhöhung dem Besteller
nachweisen. 2.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt nachfolgendes
Zahlungsziel:
Die Zahlung ohne jeden Abzug ist auf das Konto des
Lieferers zu leisten, und zwar netto Kasse innerhalb von
10 Tagen nach Rechnungsdatum. Zahlung hat so zu
erfolgen, dass der Lieferer am Fälligkeitstag über den
Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs
trägt der Besteller. 2.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller
nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. 2.4. Verzug des Bestellers tritt ein bei Mahnung
nach Fälligkeit, spätestens aber 30 Kalendertage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung durch den Lieferer.
Kommt der Besteller in Verzug, berechnet der Lieferer
Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum, mindestens
aber in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn,
der Besteller weist dem Lieferer einen niedrigeren
Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im
Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und
Kurssicherungen, bleibt vorbehalten. 2.5. Sämtliche Forderungen des Lieferers werden
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und unwiderruflich gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten werden oder dem Lieferer Umstände
bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern. In diesem Fall ist der Lieferer
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen. 2.6. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in
Verzug, so ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und daneben
Schadenersatz zu verlangen. Ferner kann der Lieferer
dem Besteller die Weiterveräußerung und den Einbau
gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder
die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der
gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen.
Der Besteller ermächtigt den Lieferer bereits jetzt, in
den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und
die gelieferte Ware wegzunehmen; diese Wegnahme
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. 2.7. Die in den Abs. 2.4 bis 2.6 genannten Rechtsfolgen
kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Höhe
des gefährdeten Zahlungsanspruches des Lieferers
abwenden.
3. Lieferzeiten 3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen
der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer
setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat. Bei nachträglicher Auftragsänderung
durch den Besteller ist der Lieferer berechtigt, die
Lieferzeit zu verlängern. 3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer
sobald als möglich mit.
3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des
Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist
„außer bei “ berechtigter Abnahmeverweigerung „ der
Abnahmetermin“ maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft. 3.4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des
Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten berechnet. 3.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf
höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des
Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller
den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen. 3.6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom
Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht de Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen.
Im übrigen gilt der Abschnitt 7.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Besteller für diese Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
3.7. Gerät der Lieferer in Verzug und erwächst
dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt,
eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,75 %,
im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
– nach Fälligkeit eine angemessene Frist
zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,
ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche
aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach
dem Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen. 3.8. Annulliert der Besteller seinen Auftrag oder
verweigert er die Annahme des Liefergegenstandes
aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist der Lieferer
anstelle seines Anspruches auf Vertragserfüllung
berechtigt, anstelle eines Schadenersatzes ohne jeden
weiteren Nachweis Stornierungskosten in Höhe von
zehn Prozent des Auftragswertes zu verlangen. Neben
den Stornierungskosten hat der Besteller auf des
Lieferers Anforderung hin die speziell für ihn angefertigte
Ausrüstung des Liefergegenstandes zu vergüten, die
ihm in diesem Fall auf Wunsch zur Verfügung
gestellt wird.
4. Gefahrübergänge und Abnahmen 4.1. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt der
Lieferer Versandweg und -mittel sowie Spediteur
und Frachtführer. Verlangt der Käufer nach einer
anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung
(Beförderungsmittel/ Beförderungsweg), trägt der Käufer
die entsprechenden Mehrkosten. Darunter fallen
auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung mit
Stadtfahrzeugen sowie Terminsendungen. Die Lieferung
erfolgt bei LKW-Versand (unabhängig von den
Lieferbedingungen) unabgeladen bis zur
Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für
alle handelsüblichen LKW auf witterungsunabhängig
befahrbaren Straßen zugänglich sein. 4.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn
der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach
Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme
bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
4.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand
bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem
Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der
Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die
Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 4.4. Wird ohne Verschulden des Lieferers der
Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem
vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich,
so ist der Lieferer berechtigt, auf einem anderen Weg
oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden
Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4.5. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich
eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen
zu veranlassen. 4.6.Teil- Lieferungen sind zulässig, soweit für den
Besteller zumutbar. Branchenübliche Mehr und
Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind
zulässig. 4.7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet seiner Rechte aus dem Abschnitt 6. dieser
Bedingungen entgegenzunehmen. 4.8. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost
geschützt geliefert. Falls und soweit handelsüblich, liefert
der Lieferer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder
Transporthilfsmittel sorgt der Lieferer nach eigener
Erfahrung und auf Kosten des Käufers. Transport- und
alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden von dem Lieferer nicht
zurückgenommen.
5. Eigentumsvorbehalte 5.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. 5.2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat. 5.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder
veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer
unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 5.5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der
Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen,
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 5.6. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer
unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen einen dem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Gegenstand zu machen und dem
Lieferer Abschriften von Pfändungsverfügungen und
-protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles
zu unternehmen, um die Durchführung der
Zwangsvollstreckung abzuwenden.
5.7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Bestellers berechtigt den
Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 5.8. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert, mangels eines
solchen zum Herstellungswert, der anderen
verwendeten Waren zu. Erlischt Eigentum des Lieferers
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Besteller dem Lieferer bereits bei Vertragsschluss die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
von Abschnitt 5.1. 5.9. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug
ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem
Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
nach Maßgabe des Abschnittes
5.10. bis 5.12. auf den
Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.10. Die Forderungen des Bestellers aus der
Weiterveräußerung werden bereits bei Abschluss
dieses Vertrages an den Lieferer abgetreten. Der
Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. 5.11. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen
mit anderen, nicht von dem Lieferer erworbenen Waren,
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer
Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt 5.8. hat, gilt die
Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile. 5.12. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur
Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten für
die Forderung aus diesem Vertrage die Abschnitte 5.10.
und 5.11. entsprechend. 5.13. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus
der Veräußerung gem. Abschnitt 5.9. bis 5.12. bis auf
Widerruf, zu dem der Lieferer jederzeit berechtigt ist,
einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht
nur in den in Abschnitt 2.4. genannten Fällen Gebrauch
machen. 5.14. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller
in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an
den Lieferer zu unterrichten und ihm die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5.15. Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 1/4, dann ist der Lieferer auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
eigener Wahl verpflichtet. 5.16. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung
nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware
befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt
oder der Abtretung in diesem Bereich
entsprechende Sicherheit als vereinbart.
Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so
hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die
zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erfordert.
6. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der
Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche,
vorbehaltlich des Abschnitts 7, Gewähr wie folgt zu
Sachmängeln. 6.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach
Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei
zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem
Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von dem Lieferer Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 6.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatz-
Lieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer „ soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt „ die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes. Der Lieferer trägt
außerdem die unmittelbaren Kosten des Aus- und
Einbaus des Ersatzstückes sowie die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure
und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit dem
Lieferer hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung
entsteht. Weitere, insbesondere mittelbare Kosten (z.B.
für Auf- und Abbauten, Umbauten, Gerüste, Sicherungsund
Sicherheitsmaßnahmen) trägt der Lieferer nicht. 6.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn
der Lieferer „ unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle „ eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen
eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen. 6.5. Keine Gewähr wird übernommen, insbesondere in
folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
– sofern sie nicht von dem Lieferer zu verantworten sind. 6.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel 6.7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland,
wird der Lieferer auf eigene Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den
Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies
zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der
Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen. 6.8. Die in Abschnitt 6.7. genannten Verpflichtungen
sind vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutzoder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie
bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer
unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, wenn der
Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der
Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw. ihm die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt 5.7ermöglicht, wenn dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
wenn der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des
Bestellers beruht und wenn die Rechtsverletzung nicht
dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7. Haftungen 7.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden
des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung
anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen,
insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Abschnitte 6. und 7.2 entsprechend.
7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen
Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.Verjährungen
Für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Ansprüche
in der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Abweichend hiervon gilt für elektrische oder
pneumatische Antriebe und Steuerungen sowie
Verschleißteile eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Für
Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 gelten die
gesetzlichen Fristen. Alle übrigen Ansprüche des
Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch Immer,
verjähren nach 2 Jahren.
9. Nutzung von Software
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt,
die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im
gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem
Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere
Copyrightvermerke, nicht zu entfernen oder ohne
vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu
verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und
den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
bei dem Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die
Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10. Gerichtsstand, anwendbares Recht 10.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 10.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort
das Werk des Lieferers und Gerichtsstand Köln.